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Titel: Anteilige Kosten für das allgemeine öffentliche Interesse sowie für die Leerung von Straßenpapierkörben
Behörde / Gericht: VGH Hessen
Datum: 20.11.2014
Aktenzeichen: 5 A 1992/13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Sonstiges Kommunalrecht
Dokumentennummer: 15003553 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2015, Seite 219

Anteilige Kosten für das allgemeine öffentliche Interesse sowie für die Leerung von Straßenpapierkörben

- VGH Hessen, Urteil vom 20.11.2014 - 5 A 1992/13 -

Leitsätze des Gerichte:

  1. Bei der Festlegung des dem öffentlichen Interesse an der Straßenreinigung entsprechenden Anteils, der nicht den Gebührenpflichtigen auferlegt werden darf, steht der Kommune hinsichtlich der Kriterien und der Bewertung ein weiter Ermessensspielraum zu.
  2. Die Kosten für die Leerung von Straßenpapierkörben sind nach hessischem Recht Teil der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten.

Die beklagte Stadt begehrt im Berufungsverfahren die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Klage gegen…

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