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Titel: BVerwG: Klage von Postkunden gegen Genehmigung von Briefporti ist statthaft – Auswirkungen auch auf Netzentgeltgenehmigungen?
Behörde / Gericht: Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 05.08.2015
Aktenzeichen: 6 C 8.14 6 C 9.14 6 C 10.14
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15001427

BVerwG: Klage von Postkunden gegen Genehmigung von Briefporti ist statthaft – Auswirkungen auch auf Netzentgeltgenehmigungen?

Das BVerwG hat in drei Urteilen vom 05.08.2015 (6 C 8.14, 6 C 9.14 und 6 C 10.14) Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur für Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 für rechtswidrig erklärt. Kläger war ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Postdienstleistungen erbringen. Er wandte sich als Postkunde gegen die Entgeltgenehmigungen. Das VG Köln hatte die Klagen abgewiesen. Das OVG Münster hatte die Berufungen des Klägers zurückgewiesen und dies in erster Linie damit begründet, der Kläger werde durch die an die Deutsche Post AG gerichteten Entgeltgenehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Er schulde zwar - wie wohl fast jeder in Deutschland - im Falle eines geschlossenen Beförderungsvertrages das genehmigte Entgelt; dies rechtfertige aber nicht die Annahme, durch eine rechtswidrige Genehmigung könnten eigene Rechte des Klägers verletzt sein. Das sah das BVerwG anders: Soweit der Kläger als Kunde der beigeladenen Deutschen Post mit ihr - etwa durch Einwurf eines frankierten Briefes in den Postkasten - Beförderungsverträge schließt, kann er gegen die Genehmigung des dafür geschuldeten Entgelts Klage erheben. Man darf gespannt sein, ob der zuständige Kartellsenat des BGH dem folgen würde, falls ein entsprechendes Verfahren bezüglich Netzentgelten für Strom oder Erdgas als Energie-Verwaltungssache bei ihm anhängig würde. Bisher hat er lediglich in einer Energie-Zivilsache ausgesprochen, dass das Netzentgelt im Verhältnis des Netznutzers zum Netzbetreiber trotz Entgeltgenehmigung richterlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt (BGH, Urteil vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 = VW-DokNr. 12001732).

- br -

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