Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Held, RA, Mag.rer.publ. Joachim

Herr Rechtsanwalt Joachim Held, Mag.rer.publ., arbeitet seit 2009 bei einem internationalen Wirtschaftsprüfungs-, Rechtsberatungs-, und Steuerberatungsunternehmen als Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Erneuerbare Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz. Zuvor war er in der Rechtsabteilung der Evonik AG / Steag AG für die Bereiche dezentrale und regenerative Energieerzeugung zuständig und als Syndikusanwalt bei einem unabhängigen Energiedienstleister mit Schwerpunkt Energiehandel und Nahwärmecontracting tätig.

 

Herr Held berät vor allem Unternehmen der Erneuerbaren-Energien-Branche, Contracting-Unternehmen, Fernwärmeversorgungsunternehmen, energieintensive Industrien, Stadtwerke und Kommunen bei der Vertragsgestaltung, in streitigen Auseinandersetzungen, bei der strategischen Ausrichtung und in der politischen Interessenvertretung.

Neben einer regelmäßigen Vortragstätigkeit zu rechtlichen Fragen der Erneuerbaren Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz ist Rechtsanwalt Held Autor von zahlreichen energierechtlichen Fachartikeln.

Herr Held ist verheiratet und Vater von vier Kindern.

Titel: Zum Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts in AGB von Stromlieferverträgen bei einer Preisanpassung aufgrund Steuern und Abgaben (mit Anmerkung)
Behörde / Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 22.10.2015
Aktenzeichen: 14d O 4/15
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, KWK-G, Zivilrecht
Dokumentennummer: 16003780 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2016, Seite 82

Zum Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts in AGB von Stromlieferverträgen bei einer Preisanpassung aufgrund Steuern und Abgaben (mit Anmerkung)

n.rkr., Berufung eingelegt -*

- LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015 - 14d O 4/15 -

Sachverhalt (gekürzt):

Die Beklagte bietet unter anderem Verbrauchern die Belieferung mit Strom an. Die Beklagte räumt in § 6 Abs. 4 ihrer AGB (»Preisänderungen, eingeschränkte Preisgarantie«) für den Fall der Änderungen ihrer Preise das Recht ein, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 7 der AGB (»Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen«) nicht:

»[§…

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