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Titel: Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) 2016 - Ergebnisse der Tarifrunde 2016 und nächste Schritte
Datum: 01.07.2016
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 16003856 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2016, Seite 175

Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) 2016 - Ergebnisse der Tarifrunde 2016 und nächste Schritte

- von RA FAArbR Dr. Patrick Mückl, Düsseldorf -*

Das Tarifrecht der Versorgungswirtschaft bleibt in Bewegung. Die Tarifrunde 2016 hat den Kostendruck weiter gesteigert. Denn ein Kernpunkt der Verhandlungen war die Erhöhung der Tabellenentgelte. Neu beantwortet haben die Tarifvertragsparteien darüber hinaus u.a. praktisch wichtige Fragen der Einstufung bei Höhergruppierung. Manches wurde im Rahmen der Tarifeinigung allerdings auch noch nicht verwirklicht. Nach Abschluss der Tarifrunde 2016 weitergeführt werden sollen z.B. die Verhandlungen über einen TV Demografie TV-V. Nicht aufgelöst wurde ferner eine Reihe von Unklarheiten im aktuellen TV-V. Für die nächste Tarifrunde bleibt also noch einiges zu tun.

I. Änderungen infolge der Tarifrunde 2016

(…)

b) Neufassung

Diesem in der Praxis aus den vorgenannten Gründen (vorübergehender Entgeltverlust bei Höhergruppierung) nicht gewünschten Ergebnis haben sich die Tarifvertragsparteien in der Tarifrunde 2016 angenommen. Denn in § 6 TV-V wird nun die stufengleiche Höhergruppierung »mit der Maßgabe tarifiert, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt«.

Letztlich handelt es sich daher um einen Kompromiss: Einerseits beginnt der Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung nicht mehr in Stufe 1, sodass die vorstehend aufgezeigten - gefühlten - Vergütungswidersprüche vermieden werden, die sich in der betrieblichen Praxis als echtes Problem erwiesen hatten. Andererseits wird die Rechtsprechung des BAG aufgegriffen, wonach die Stufenlaufzeit innerhalb der Stufe bei Höhergruppierungen mit dem Wirksamwerden der Höhergruppierung neu zu laufen beginnt. Damit wird dem fehlenden Erfahrungslevel mit der Tätigkeit in der neuen Entgeltgruppe Rechnung getragen.

c) Folgewirkungen

Folgewirkungen hat diese Neuregelung für die Zulage gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 TV-V in Fällen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, in denen keine

Umgruppierung erfolgt.1

* Dr. Patrick Mückl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in den Fachbereichen Arbeitsrecht und Energy bei Noerr LLP.

1 Ausführlich dazu Mückl, Das Arbeitsrecht der Energiewirtschaft, Kap. 3 Rn. 191 ff.

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