Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin

Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter ist auf die Beratung und Prüfung kommunaler Betriebe spezialisiert.

Gegenstand der Beratung sind alle Fragen der Rechnungslegung insbesondere von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen sowie Abfall- und Abwasserentsorgungseinrichtungen. Darüber hinaus bilden Fragestellungen der Besteuerung von Gebietskörperschaften (Betriebe gewerblicher Art) und Eigengesellschaften sowie die Strom- und Energiesteuern einen Schwerpunkt, wobei die europarechtlichen Einflüsse immer häufiger ein besonderes Augenmerk verlangen. Schließlich zählt die Neustrukturierung von Betrieben und deren Organisations- und Rechtsformen zu seinem Aufgabengebiet.

Zu diesen und angrenzenden Themenkreisen hat Herr Kronawitter diverse Schriften veröffentlicht.

 

Titel: Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12 m³ jährlich
Behörde / Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (in München mit Außenstelle in Ansbach)
Datum: 15.03.2016
Aktenzeichen: 1 K 15.00891
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 17004085 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2017, Seite 25

Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12 m³ jährlich

- VG Ansbach, Urteil vom 15.03.2016 - 1 K 15.00891 -

Leitsatz der Redaktion:

Sieht eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ein Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12m³ jährlich vor und kann durch einen eingebauten Zähler ein ggf. nur geringfügig höherer Gartenwasserverbrauch nachgewiesen werden, ist zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Verbrauchers die volle Abzugsfähigkeit aller Mengen über 12 m³ zu gewähren.

Mit Bescheid vom 6.2.2015 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kanalgebührenbescheid, in dem u.a. ein…

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