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Titel: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) – Auswirkungen auf den Jahresabschluss und Lagebericht
Datum: 01.01.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Handelsrecht, Jahresabschluss, Rechnungswesen
Dokumentennummer: 17004078 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2017, Seite 5

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) – Auswirkungen auf den Jahresabschluss und Lagebericht

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Nach der Bilanzrechtsmodernisierung zum 1.1.2010 durch das BilMoG greift für die Jahresabschlüsse und Lageberichte des Jahres 2016 erstmals das »Reförmchen« infolge des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG). Für die Praktiker in der Bilanzierung ändert sich dadurch nur punktuell etwas. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Neudefinition der Umsatzerlöse oder der Wegfall der außerordentlichen Ertrags- und Aufwandsposten. Bei der Offenlegung wird ab sofort mehr Wert auf Pünktlichkeit der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses gelegt. Ansonsten erschöpfen sich die Änderungen vorrangig auf (erweiterte) Angabepflichten im Anhang.

1. Erstanwendung und Übergangsvorschriften

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, mit der die Vierte Richtlinie 78/660/EWG1 sowie die Siebte Richtlinie 83/349/EWG2 aufgehoben worden ist, in nationales Recht zu integrieren.3 Das Artikelgesetz trat am 23.07.2015 in Kraft.4 Die Regelungen sind hierbei grundsätzlich erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (Art. 75 Abs. 1 EGHGB). Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr finden die Änderungen zum ersten Mal auf den Bilanzstichtag 31.12.2016 Anwendung. Die neuen Schwellenwerte (§ 267, § 293 HGB), die modifizierte Umsatzerlösdefinition (§ 277 Abs. 1 HGB) sowie die Regelungen zu Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 1 HGB) durften nach Art. 75 Abs. 2 EGHGB bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Insoweit war beim Jahresabschluss 2014 bzw. 2015 eine freiwillige vorzeitige Anwendung des BilRUG zulässig. Beanspruchte das bilanzierende Unternehmen die erhöhten Schwellenwerte, um beispielsweise von Erleichterungen bei der Offenlegung oder der Anhangberichterstattung zu profitieren, war zugleich die neue Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. 1 HGB zu beachten.5 (…)

3. Neudefinition der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB)

Einen der Kernpunkte des BilRUG stellt die erweiterte Umsatzdefinition dar, die zu einer Verschiebung von den sonstigen betrieblichen bzw. den außerordentlichen Erträgen hin zu den Umsatzerlösen führt. Die Definition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB ist im Hinblick auf die EU-Bilanzrichtlinie entsprechend angepasst worden: »Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.«6 Die neu definierten Umsatzerlöse beschränken sich nicht mehr auf gewöhnliche und für das Unternehmen typische Erlöse; die Differenzierung zwischen gewöhnlichen und ungewöhnlichen Einnahmen entfällt. (…)

1 ABl.EG L 222 v. 14.8.1978, S. 1.

2 ABl.EG L 193 v. 18.7.1983, S. 1.

3 Vgl. hierzu Kronawitter, VersorgW 2014, 289 ff., DokNr. 14003161 u. VersorgW 2014, 324 ff., DokNr. 14003185.

4 Veröffentlichung am 22.7.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2015 I S. 1245).

5 Der Richtliniengeber hat bei der Erhöhung der Schwellenwerte die Auswirkungen aus der angepassten Umsatzerlösdefinition schon mitberücksichtigt; vgl. BR-Drucks. 23/15, S. 72.

6 Vgl. auch Kronawitter, VersorgW 2013, 288, DokNr. 13002501.

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