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Titel: Dingliche Besicherung von Windenergieanlagen an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (Teil 1)
Datum: 01.10.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17004368 ebenso Versorgungswirtschaft 10, Seite 289

Dingliche Besicherung von Windenergieanlagen an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (Teil 1)

- von Prof. Dr. Jochen Mohr, Leipzig -*

Mit Urteil vom 7. April 2017 (Az.: V ZR 52/16)1 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Scheinbestandteilseigenschaft von Windenergieanlagen an Land Stellung genommen. Der nachfolgende Beitrag nimmt diese grundlegende Entscheidung, vor allem aber die Umstellung der Förderung von Windenergieanlagen an Land auf wettbewerbliche Ausschreibungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) zum Anlass, die komplexen Rechtsfragen einer dinglichen Besicherung von Windenergieanlagen an Land zu klären. Teil 1 beginnt mit einer Darstellung der energierechtlichen Rahmenbedingungen (I.) und der typischen Interessenlage von Grundstückseigentümern, Anlagenbetreibern und Kreditgebern (II.). Hiernach sind die spezifischen Probleme eines Erwerbs des Anlagengrundstücks zu Eigentum des Anlagenbetreibers zu erörtern (III.). Teil 2 wird sich der Errichtung von Windenergieanlagen auf fremdem Grund und Boden auf der Grundlage von schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarungen (IV.) und von dinglichen Nutzungsrechten widmen (V.). Den Beitrag beschließt ein kurzes Fazit (VI.). Insgesamt außer Betracht bleiben nachfolgend die besonderen Fragestellungen sog. Bürgerenergiegesellschaften gem. §§ 3 Abs. 3 Nr. 15, 36g EEG 2017. Nicht eingegangen wird ferner auf Windenergieanlagen auf See gem. § 3 Nr. 49 EEG 2017 iVm. § 3 Nr. 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG), bei denen zwischen dem zum deutschen Staatsgebiet gehörenden Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu differenzieren ist.

(…)

3. Sonderrechtsfähigkeit der Windenergieanlage

a) Problemstellung

Gerade für Fremdkapitalgeber stellen sich bei einem Erwerb des Anlagengrundstücks zu Eigentum des Anlagenbetreibers spezifische Fragestellungen. Zum einen wird bereits der Erwerb des Grundstücks selbst regelmäßig durch Fremdkapital finanziert, wodurch de facto nicht als Sicherheit für die später zu errichtende Windenergieanlage zur Verfügung stehen kann. Sofern es sich beim Anlagenbetreiber um eine beschränkt haftende Projektgesellschaft handelt, werden auch deren Gesellschafter nicht bereit sein, aus ihrem sonstigen Vermögen die notwendigen Sicherheiten zu bestellen. Insbesondere aber hat ein Investor häufig gar kein Interesse an einer Verwertung des Anlagengrundstücks durch Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB. Er will die Anlage vielmehr als Unternehmen veräußern. Ein Ersteigerer bekommt und zahlt aber nur das Grundstück nebst haftendem Zubehör. Die Übertragung weiterer Güter und die Überleitung sonstiger Vertragsverhältnisse kann somit nur außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgen. Abweichende Vereinbarungen sind gem. § 1149 BGB unzulässig. Der Fremdkapitalgeber kann immerhin selbst mitbieten, da ihm der Erlös bis zur Höhe, die er befriedigt, selbst zufließt. Es entstehen ihm aber Aufwand und Kosten.2

Vor dem Hintergrund der geschilderten Einschränkungen sollte sich ein Fremdkapitalgeber die Teile und Betriebsmittel des Grundstücks, die keine wesentlichen Bestandteile desselben sind, nach §§ 929, 930 BGB zur Sicherung übereignen lassen.3 Ein derartiges Vorgehen hat den Vorteil, dass die Parteien hier einen freihändigen Verkauf vereinbaren können.4 Sofern die Windenergieanlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, wird sie allerdings vom Haftungsverband des § 1120 BGB umfasst, wodurch eine Sicherungsübereignung ausscheidet. Demgegenüber unterliegen Scheinbestandteile nicht dem Haftungsverband der Hypothek, da sie - wie schon der Wortlaut verdeutlicht - gerade keine Bestandteile des Grundstücks und auch kein Zubehör sind.5 Demgemäß ist für Kreditgeber höchst bedeutsam, ob es sich bei einer Windenergieanlage um einen wesentlichen Grundstücksbestandteil gem. §§ 93, 94 BGB oder um einen Scheinbestandteil gem. § 95 BGB handelt. Dies gilt natürlich umso mehr, wenn der Betreiber die Anlage auf einem fremden Grundstück errichten will, da das Grundstück dann auf jeden Fall als Sicherheit ausscheidet.6

* Der Autor ist Professor für Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Energierecht und Arbeitsrecht an der Universität Leipzig sowie Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (3. Kartellsenat).

1 Fundstelle NJW 2017, 2099 mit Anm. Stieper = LMK 2017, 392694 (Regenfus) = RNotZ 2017, 437 = ZNotP 2017, 150 = in diesem Heft, VersorgW 2017, 301, DokNr. 17004371.

2 Näher Böttcher/Faßbender/Waldhoff/Albers/Hauschild, [Erneuerbare Energien in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2014] (Fn. 4), § 4 Rn. 225 f.

3 Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 39 Rn. 24.

4 Böttcher/Faßbender/Waldhoff/Albers/Hauschild, (Fn. 4), § 4 Rn. 231. Dies gilt nicht in der Insolvenz, …

5 Wilhelm, Sachenrecht, [4. Aufl. 2010] (Fn. 59), Rn. 1543.

6 Ganter, WM 2002, 105.

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