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Titel: Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 im Hinblick auf die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009
Behörde / Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 30.06.2017
Aktenzeichen: 6 K 1900/15 K
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 17004375 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2017, Seite 307

Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 im Hinblick auf die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009

- FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 - 6 K 1900/15 K -*

Leitsatz der Redaktion:

Ist im Einzelfall vor dem 18. Juni 2008 bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 KStG 2009 verfahren worden, so sind nach der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend. Aus einer Nichtanwendung des § 8 Abs. 7 KStG 2009 folgt, dass die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 noch nicht vorzunehmen ist.

Zusammenfassung:

Die Klägerin, eine städtische Tochtergesellschaft,…

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