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Titel: Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
Datum: 01.12.2017
Gesetz: GemAV
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 17004446 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2017, Seite 358

Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

- von RA Micha Klewar und RA Dominik Martel, LL.M., München/Bielefeld -*

Die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland war bislang ausnahmslos eine technologiebezogene Förderung. Die einzelnen Förderbestimmungen waren auf die jeweilige Technologie (Wind, PV, Biomasse, etc.) zugeschnitten; die einzelnen Technologien konkurrierten aber nicht miteinander. Auch die mit dem EEG 2017 eingeführten Ausschreibungen der Förderung wurden bisher nur technologiespezifisch durchgeführt.

Die EU-Kommission verfolgt allerdings grundsätzlich den Ansatz, die Förderung erneuerbarer Energien durch technologieneutrale Ausschreibungen zu vergeben. Mit welcher Technologie die Klimaschutzziele erreicht werden, soll nicht politisch entschieden werden, sondern es sollen die günstigsten Anlagen unabhängig von der Technologie gefördert werden. Dieses System wird nun in Deutschland auf Grundlage der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (GemAV) erstmals erprobt.

(…)

II. Grundkonzeption der technologieneutralen Ausschreibungen

In den Jahren 2018 bis 2020 sollen gem. § 4 GemAV zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung ausgeschrieben werden. Dieser zeitliche Versatz zu den energieträgerspezifischen Ausschreibungen ermöglicht es allen Bietern, an den gemeinsamen und den energieträgerspezifischen Ausschreibungen nteilzunehmen.1 Dies wird insbesondere damit begründet, dass dadurch in allen Ausschreibungen ein größerer Wettbewerb besteht.2 Die Ausschreibungsverfahren

werden, wie die technologiespezifischen Ausschreibungsverfahren und die Ausschreibungen nach dem KWKG3, von der Bundesnetzagentur durchgeführt. …

III. Spezifisches Ausschreibungsdesign bei technologie-neutralen Ausschreibungen

1. Berücksichtigung von Netz- und Systemintegrationskosten über die Bildung von Verteilernetzausbaugebieten und Verteilernetzkomponenten

Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2017 sieht vor, dass in den gemeinsamen Ausschreibungen die Netz- und Systemintegrationskosten der Windenergieanlagen an Land und der Solaranlagen berücksichtigt werden sollen.4 Zum einen wird dies dadurch gewährleistet, dass die Vorschrift des § 36c EEG und die damit einhergehenden besonderen Zuschlagsbedingungen für ein Netzausbaugebiet gem. § 3 GemAV auch auf die gemeinsamen Ausschreibungen Anwendung finden. § 8 GemAV modifiziert das System der Netzausbaugebiete im Sinne von § 36c EEG für die gemeinsamen Ausschreibungen. Dabei wird zunächst die maximale Zuschlagsmenge im Netzausbaugebiet für einen konkreten Gebotstermin ermittelt. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist die gemäß § 8 Abs. 1 GemAV legal definierte sog. Terminobergrenze. Die Terminobergrenze wird zusammen mit den Ausschreibungen von der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. …

* Die Verfasser sind im Geschäftsbereich Energierecht bei PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft tätig.

1 Gebotstermine für Windenergieanlagen sind der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober und für Solaranlagen der 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober (§ 28 Abs. 1 und 2 EEG).

2 BT-Drs. 18/12375, S. 101.

3 Klewar/Meyer »Die KWK-Ausschreibungsverordnung«, VersorgW 2017, 257, DokNr. 17004342.

4 BMWi, Eckpunktepapier: Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen und Solaranlagen, S. 2.

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