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Titel: Das Marktstammdatenregister – Neue Pflichten für EEG- und KWK-Anlagenbetreiber
Autor: Dr. Wieland Lehnert, Dr. RA Heiner Faßbender
Datum: 01.05.2017
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 17004219 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2017, Seite 134

Das Marktstammdatenregister – Neue Pflichten für EEG- und KWK-Anlagenbetreiber

- von RA Dr. Wieland Lehnert und RA Dr. Heiner Faßbender, Berlin -*

Zum 01.07.2017 wird mit dem Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur ein neues Register eingeführt, das zum „zentralen Register der Energiewirtschaft“ werden soll. Der folgende Aufsatz stellt im Überblick dar, welche Pflichten hierbei konkret auf die Marktakteure zukommen, wobei der Schwerpunkt auf den EEG- und KWK-Anlagenbetreibern liegt. Neben einer Erläuterung der Grundstruktur der MaStRV und der darin enthaltenen Pflichten soll dabei auch auf durch die Verordnung nicht konkret gelöste Fragestellungen eingegangen werden.

I. Einführung und Hintergrund

… Zum 01.07.2017 wird nunmehr mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ein neues Register eingeführt, das zum „zentralen Register der Energiewirtschaft“1 werden soll. Rechtsgrundlage hierfür ist das EnWG2 (§§ 111e und 111f) und die darauf basierende Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV).3 Ziel des MaStR ist es allerdings gerade nicht, die Zahl der Datenmitteilungspflichten weiter zu erhöhen, sondern zum Bürokratieabbau beizutragen. Denn nach dem erklärten und wesentlichen Anliegen des Verordnungsgebers sollen existierende Meldepflichten vereinfacht und durch die Meldung im MaStR ersetzt werden.4 Daneben werden als Ziele des MaStR die Reduzierung der Zahl der Register und die Steigerung der Datenqualität hervorgehoben.

Ob das Ziel der Vereinfachung und Reduzierung der bestehenden Meldepflichten tatsächlich gelingt, ist zwar zu hoffen, erscheint aber angesichts der sich insgesamt immer weiter ausbreitenden Meldepflichten in der Energiewirtschaft fraglich. Unbestritten ist jedenfalls, dass zumindest mit dem Start des Registers zunächst ein Mehraufwand auf diejenigen Betroffenen zukommt, die sich in dem neuen Register registrieren müssen bzw. - wie es in der MaStRV heißt - die Datenverantwortung übernehmen müssen.

(…)

IV. Verpflichtete Marktakteure

Die MaStRV verpflichtet eine Vielzahl von Marktakteuren zur Registrierung. Um einen umfassenden Überblick über die Erzeugungslandschaft zu schaffen und die Datengrundlage für die Energiewirtschaft zu verbessern, müssen sich nicht nur die unmittelbar betroffenen Anlagen- und Netzbetreiber registrieren, sondern darüber hinaus auch weitere Akteure, die am Energiemarkt teilnehmen.

1. Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen

Zentral trifft die Registrierungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MaStRV die Anlagenbetreiber, die als sog. „Betreiber von Einheiten“ eine registrierungspflichtige Einheit betreiben. Die neuen Begrifflichkeiten erschließen sich im Einzelnen erst durch einen Blick in die eigens für das Marktstammdatenregister geschaffenen Begriffsdefinitionen in § 2 MaStRV.5 Danach fallen unter eine Einheit alle ortsfesten Erzeugungs-, Speicher- oder Verbrauchseinheiten im Strom- und Gasbereich (§ 2 Nr. 4 MaStRV). Eine Stromerzeugungseinheit ist dabei „jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit“ (§ 2 Nr. 11 MaStRV), grundsätzlich also der Generator bzw. das einzelne PV-Modul.6

* Die Autoren sind Rechtsanwälte am Berliner Standort der Sozietät Becker Büttner Held.

1 Referentenentwurf des BMWi, Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten vom 27.02.2017 (RefE), S.1.

2 Energiewirtschaftsgesetz v. 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das durch Artikel 117 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

3 Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten vom 10.04.2017, BGBl. I, S.842.

4 VO-Begründung, S. 33.

5 Darüber hinaus sollen grundsätzlich die Begriffsdefinitionen des EnWG Anwendung finden, vgl. VO-Begründung zu § 2, S. 47.

6 Vgl. VO-Begründung zu § 2 Nr. 11, S. 48.

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