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Titel: Aufsichtsrat und Berichte in kommunalen Eigengesellschaften – Berichtspflichten, Berichtsverlagen und Verschwiegenheitspflichten
Autor: RA/StB Arnulf Starck, Dr. Frank Westphal
Datum: 01.08.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Gesellschaftsrecht, Recht der kommunalen Betriebe, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17004285 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2017, Seite 230

Aufsichtsrat und Berichte in kommunalen Eigengesellschaften – Berichtspflichten, Berichtsverlagen und Verschwiegenheitspflichten

- von RA/StB Arnulf Starck und RA/WP/StB Dr. Frank Westphal, Hannover/Bielefeld-*

Die wirtschaftliche Betätigung von Gebietskörperschaften wird vielfach durch Eigengesellschaften durchgeführt. Da diese Gesellschaften oftmals in Rechtsformen des Privatrechts organisiert sind, stellen sich in der kommunalen Wirtschaft immer wieder Fragestellungen dahingehend, wie und durch wen Informationen aus den kommunalen Eigengesellschaften in die Beteiligungsverwaltung bzw. den Rat der Gebietskörperschaft gelangen können. Da Berichte und damit einhergehend entsprechende Berichtspflichten für die angemessene Einflussnahme der Gebietskörperschaft in kommunalen Eigengesellschaften notwendig sind, sehen Gemeindeordnungen für gewöhnlich vor, dass diese Einflussnahme durch den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan vorgenommen wird. Kontrolle und Überwachung setzen aber Informationen voraus. Insoweit ist die Ebene der Gebietskörperschaft, für die in der Regel die einschlägige kommunalrechtliche Gemeindeordnung greift, von der gesellschaftsrechtlichen Ebene der Gesellschaft, für die AktG oder GmbHG in der Regel gilt, zu trennen. In der kommunalen Praxis bestehen immer wieder falsche Vorstellungen in Bezug auf die Weitergabe von Informationen aus der „gesellschaftsrechtlich“ dominierten Ebene in die „kommunalrechtlich“ dominierte Ebene der Gebietskörperschaft. Hierbei entsteht ein Spannungsfeld zwischen der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und dem kommunalrechtlichen Informationsinteresse. Der nachfolgende Beitrag stellt die auch durch die Aktienrechtsnovelle 2016 nicht beseitigten Herausforderungen im Hinblick auf die Berichtspflicht der Geschäftsleitung, die damit verbundenen Informationen des Aufsichtsrates und seine ggf. bestehende Berichtspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft eingehend dar.

I. Berichterstattung des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft

1. Berichterstattung und Überwachung

Eine zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung nach § 111 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat hat hierbei die Geschäftsführung auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überwachen.1 Ohne Informationen ist eine Überwachung nicht möglich, so dass regelmäßige Berichte und Sonderberichte des Vorstands sowie der Bericht des Wirtschaftsprüfers, vgl. §§ 170 Abs. 3, 171 Abs. 1 S. 2 AktG, von essentieller Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung des Aufsichtsrates sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorstand im permanenten Dialog mit dem Aufsichtsrat stehen sollte, um den gesetzlichen Überwachungsauftrag sach- und zeitgemäß ausführen zu können.2 (…)

IV. Berichterstattung gem. § 51a GmbHG und Lockerung der Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Geschäftsleitung hat gem. § 51a GmbHG dem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in Bücher zu gestatten. Nach der Rechtsprechung des BGH erstreckt sich dieses Informationsrecht u.a. auch auf die Einsicht in Protokolle von Aufsichtsratssitzungen.3 Gesellschafter ist insoweit die Gebietskörperschaft, die durch ihren Vertreter (bspw. Bürgermeister) repräsentiert wird und nicht der Rat oder politische Parteien. …

* Die Autoren sind Rechtsanwälte (Arnulf Starck als Partner und Dr. Frank Westphal als Senior Manager) im Bereich Public Services und Gesellschaftsrecht der PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft („PwC Legal“), Hannover.

1 Siehe hierzu eingehend Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates, 6. Aufl. 2014, § 6 Rn. 191 ff. m.w.N.

2 Vgl. Henssler/Strohn/Dauner-Lieb, AktG, 3. Aufl., 2016, § 90 Rn. 2 m.w.N.

3 BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, DB 1997, S. 1269.

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