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Titel: Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz – ein Überblick
Datum: 01.08.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, KWK-G
Dokumentennummer: 17004284 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2017, Seite 225

Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz – ein Überblick

- von RA Dr. Thomas Wolf und StB Jürgen Dobler -*

Am 30.06.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) beschlossen, das am 07.07.2017 den Bundesrat passiert hat. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetzes sind zum einen die Einführung einer Verordnungsermächtigung zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber und zum anderen die schrittweise Abschmelzung und Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte. Beide Änderungen betreffen alle Netzbetreiber unmittelbar und sollen daher im Folgenden näher betrachtet werden.

1. Bundesweit Einheitliche Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber

a) Das Gesetzgebungsverfahren

Die Frage der Einführung einheitlicher Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber wurde in den vergangenen Monaten sehr kontrovers insbesondere zwischen den Bundesländern in den Übertragungsnetzgebieten 50 Hertz/TenneT und den Bundesländern in den Übertragungsnetzgebieten Amprion/TransnetBW geführt. Was ist der Hintergrund? Die Netzentgelte von 50Hertz und TenneT sind beinahe doppelt so hoch wie die Netzentgelte von Amprion und TransnetBW und führen damit zu einer erheblichen Mehrbelastung der Letztverbraucher. Es überrascht daher nicht, dass die nord- und ostdeutschen Bundesländer auf eine Vereinheitlichung der Netzentgelte gedrängt, insbesondere Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg sich dagegen positioniert haben. Nachdem die Bundesregierung im Zuge des EEG 2016 noch die Vereinheitlichung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber angekündigt hatte, da - so das Bundeswirtschaftsministerium - die Kosten des Netzbetriebs in immer geringerem Maße einem bestimmten Übertragungsnetzbetreiber zugeordnet werden können1, so waren entsprechende Regelungen im Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 27.01.20172 - anders als noch im Referentenentwurf vom 04.11.2016 - nicht enthalten.

Der Bundesrat hat sich dagegen in seiner Sitzung am 10.03.2017 deutlich für die Einführung einheitlicher Netzentgelte ausgesprochen. …

c) Darstellung möglicher finanzieller Ausgleich

Die Übertragungsnetzentgelte sollen - wie oben erläutert - durch die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus ab dem 01.01.2019 bis zum 01.01.2023 vollständig angeglichen werden. Die konkrete Höhe des jeweiligen Ausgleichsvolumens aus den entstehenden Mehr- bzw. Mindererlösen wurde jedoch in der Gesetzesbegründung nicht weiter konkretisiert. Die folgenden Ausführungen sollen - auf Grundlage einer vereinfachten Darstellung - einen Hinwies geben, welches Ausgleichsvolumen nach dem fünfjährigen Anpassungsprozess erwartet werden kann. …

2. Schrittweiser Abbau der vermiedenen Netzentgelte

b) Regelungsinhalt

Nachfolgend werden die Regelungen beschrieben, die einen schrittweisen Abbau der vermiedenen Netzentgelte vorsehen.3 § 120 EnWG (neu) umfasst demnach die Übergangsphase; in Verbindung mit § 24 Satz 5 (neu) EnWG ist eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen, die die Umsetzung weiter konkretisieren soll. Der schrittweise Abbau der vermiedenen Netzentgelte soll unter Zugrundelegung folgender Komponenten erreicht werden:

  1. Zeitliche Komponente: Datum der Inbetriebnahme der Anlage
  2. Erzeugungs-Komponente: volatile Erzeugung4 bzw. steuerbare Erzeugung
  3. Entgelt-Komponente: Einfrieren und Abschmelzen der anzusetzenden Entgelte für die dezentrale Einspeisung
  4. * Die Verfasser sind im Geschäftsbereich Energiewirtschaft bei Rödl & Partner in Nürnberg tätig.
  5. 1 BT-Drs. 18/11528, S. 23.
  6. 2 BR-Drs. 73/17
  7. 3 Hinweis: zu den wirtschaftlichen Folgen der Neuregelung; siehe Börner, VersorgW, 2017, S.129 (132), DokNr. 17004218.
  8. 4 Aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen.

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