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Titel: Festlegung des Grundversorgers (01.01.2019 bis 31.12.2021) zum 01.07.2018
Datum: 01.07.2018
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18002158

Festlegung des Grundversorgers (01.01.2019 bis 31.12.2021) zum 01.07.2018

Gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Strom- und Gasnetzbetreiber der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Bis 30.09.2018 ist der Grundversoger für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Stichtag der neuen Feststellung ist der 01.07.2018 (zuletzt 01.07.2015). Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen können bis zum 31.10.2018 bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eingelegt werden.

Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

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