Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Moderne Quartiersversorgungslösung
Autor: Benjamin Hufnagel, M.A., RA Andreas Gissendorf
Datum: 01.04.2018
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht
Dokumentennummer: 18004635 ebenso Versorgungswirtschaft 4, Seite 101

Moderne Quartiersversorgungslösung

- von Wirtsch.-Ing. Benjamin Hufnagel, M.A., und RA Andreas Gissendorf, Nürnberg/München -*

Die Entwicklung von neuen Quartieren ist aktuell in aller Munde. Hohe Immobilienpreise und zu knapper Wohnraum in Ballungsgebieten sind die naheliegenden Gründe hierfür. Bewohner, Entwickler und Investoren neuer Quartiere und auch die Politik fordern, für die Quartiersversorgung moderne Denkansätze zu verfolgen. Der Beitrag soll einen Überblick über die wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie die rechtlichen Grundlagen von Quartiersversorgungslösungen bieten. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen wird der Rahmen sowie dessen Hintergrund dargestellt. Beleuchtet werden wird in diesem Zusammenhang auch, welche Ziele in der Vergangenheit durch den Gesetz- und Verordnungsgeber verfolgt wurden. Dabei werden vor allem die Zusammenhänge zwischen dem regulierungsrechtlichen Hintergrund und den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Möglichkeiten aufgezeigt. Denn klar ist: Durch einen sich verändernden Regulierungsrahmen, haben bestehende Konzepte jedenfalls Konkurrenz erhalten oder werden sogar hinfällig. Schlaglichtartig werden einige Regelungen beleuchtet, die Ansatzpunkte für Quartierskonzepte liefern. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht liegt der Fokus auf neuen Geschäftsmodellen und Dienstleistungen für Versorgungsunternehmen, die im Zusammenhang mit modernen Quartiersversorgungslösungen stehen könnten.

1. Einleitung

1.1 Marktwirtschaftliche Situation von Stadtwerken

Die wirtschaftliche Situation von Stadtwerken lässt sich kaum verallgemeinern. Zu unterschiedlich sind die Versorgungsgebiete, die finanziellen Voraussetzungen sowie die Erwartungen der jeweiligen Gesellschafter. Allgemeingültig feststellen lässt sich jedoch ein schon seit Jahren steigender Wettbewerbsdruck durch »neue« Marktteilnehmer, steigende Wechselquoten, nicht zuletzt auch durch die stetige Erleichterung des Wechselprozesses (Stichwort »Verivox Prime«), zunehmende Effizienzbemühungen der Kunden (Strom und Wärme) sowie Schwankungen der Beschaffungspreise. …

2. Rechtlicher Rahmen

Durch das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderungen weiterer Vorschriften des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes1 fanden die Regelungen zum Mieterstrom Eingang in das EEG und das EnWG. Durch die entsprechenden Regelungen ist von gesetzlicher Seite noch einmal der Fokus auf dezentrale Versorgung in sogenannten Quartieren gelegt worden. Daneben finden sich aber noch weitere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelungen, die Anreize für Quartierslösungen setzen. Insbesondere Energieeinsparungen bzw. Effizienzsteigerungen spielen dabei eine erhebliche Rolle. So ist unter anderem auch die »Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen«, ein Ziel der europäischen Energiepolitik.2

3. Moderne Versorgungslösungen

Klassischerweise liefert das örtliche Versorgungsunternehmen einigen Bewohnern eines späteren Quartiers die Versorgungsprodukte Strom und - falls im Angebotsportfolio ebenso vorhanden - Erdgas. Die Margen im Bereich dieser Kerngeschäfte sind wie eingangs dargestellt regelmäßig niedrig und mit einem relevanten Konkurrenzrisiko verbunden. Die Erhöhung der Wertschöpfung »nahe am Kunden« ist daher der Königsweg zur Renditeverbesserung, Diversifizierung und Risikominimierung. Zwei Ansätze die sich nahe am Kerngeschäft der Stadtwerke bewegen, sind die lokale Lieferung von Strom aus dezentralen Erzeugungsanlagen und die Versorgung eines Quartiers mit Wärme und gegebenenfalls Kälte. …

* Benjamin Hufnagel ist bei Rödl & Partner in Nürnberg und Andreas Gissendorf bei Rödl & Partner in München tätig.

1 Vgl. BGBl. 2017 I, S. 2532 ff.

2 Vgl. Art. 194 Abs. 1 lit. c) AEUV.

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