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Titel: Einwilligung des Verbrauchers in Kontaktaufnahme zu Werbezwecken für mehrere Werbekanäle
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 01.02.2018
Aktenzeichen: III ZR 196/17
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Datenschutzrecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 18004776 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2018, Seite 245

Einwilligung des Verbrauchers in Kontaktaufnahme zu Werbezwecken für mehrere Werbekanäle

- BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17 -*

Leitsatz des Gerichts:

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

I. Sachverhalt

Ein Telekommunikationsanbieter (Beklagte) wurde durch einen Verband (Kläger) wegen der Verwendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die…

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