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Titel: Unzulässige Verlagerung von Preisangaben (sog. Mischkalkulation) und Spekulationsangebote im Vergabeverfahren
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 19.06.2018
Aktenzeichen: X ZR 100/16
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 19005165 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2019, Seite 119

Unzulässige Verlagerung von Preisangaben (sog. Mischkalkulation) und Spekulationsangebote im Vergabeverfahren

- BGH, Urteil vom 19.06.2018 - X ZR 100/16 -*

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Umstand, dass das Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Preise enthält, die deutlich unter den Kosten des Bieters liegen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Bieter habe die geforderten Preise nicht angegeben.
  2. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert jedoch eine unzulässige…
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