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Titel: Gewerbekunden in der leitungsgebundenen Stromversorgung – Ein Kundensegment zwischen gesetzlich verplichtetem Belieferungsanspruch und privatautonomer Vertragsfreiheit –
Datum: 01.01.2020
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 20005574 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2020, Seite 5

Gewerbekunden in der leitungsgebundenen Stromversorgung – Ein Kundensegment zwischen gesetzlich verplichtetem Belieferungsanspruch und privatautonomer Vertragsfreiheit –

- von RA Dr. Philipp Ehring, Saarbrücken und RA Dr. Karsten Rauch, Wuppertal - *

Letztverbrauchende Endkunden werden in der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung vielfach als Privat-, Haushalts-, Gewerbe-, Industrie-, Geschäfts- und Sondervertragskunden sowie SLP- und RLM-Kunden eingestuft (»Kundensegment«/»Kunden-Cluster«), ohne dass mit dieser Vor- und Herangehensweise immer eine konturenscharfe Einordnung im (vertrags-)rechtlichen Sinne verbunden sein muss. Dieser Umstand ist für die Strom- und Gasversorger (»EVU/Versorger«) solange unproblematisch, wie mit den ggf. historisch gewachsenen Markt- und Kundensegmentierungen keinerlei nennenswerte kommerziell-/operationell-rechtliche Verwerfungen verbunden sind. Gerade aber mit Blick auf die Belieferung von Gewerbekunden mit hohen Energieverbräuchen (z.B. Restaurants, Imbisse, Spielhallen) scheint es indes angebracht zu sein, wenn EVU ihre Rechte und Pflichten insbesondere im Kontext mit § 36 EnWG (»Grundversorgung«) genauer kennen. Denn erst ein sicheres Normverständnis bietet den Raum, um ggf. eingeschwungene Geschäfts- und Arbeitsabläufe im Vertriebs- und Kundenservicebereich einerseits und in Bezug auf das Rechnungs- und Forderungsmanagement auch unter Risikogesichtspunkten andererseits kritisch zu hinterfragen. Die nachfolgenden Überlegungen sollen hierzu einen Beitrag leisten.

* Rechtsanwalt Dr. Philipp Ehring ist Rechtsanwalt und Partner bei branmatt legal, Saarbrücken mit Schwerpunkt im Energie- und Produkthaftungsrecht. RA Dr. Karsten Rauch ist bei der WSW Wuppertaler Stadtwerke GmbH als Justitiar und Rechtsanwalt tätig. Der Beitrag gibt die ausschließlich persönliche Auffassung der Autoren wieder.

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