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Titel: Kriterien für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 28.05.2020
Aktenzeichen: 8 AZR 170/19
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 20006060 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2020, Seite 348

Kriterien für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

- BAG, Urteil vom 28.05.2020 - 8 AZR 170/19 -

Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse, hatte einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit gegen die Vorgaben des § 82 Satz 2 SGB IX a. F. (§ 165 SGB IX n. F.) verstoßen.

Der abgelehnte Bewerber verklagte die Krankenkasse auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zu dem Bewerbungsgespräch einzuladen und stellten weiter fest, dass dadurch ein…

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