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Titel: Vorsteuerabzug für eine kostenfrei zugängliche Hängeseilbrücke bei begleitenden steuerpflichtigen Parkgebühreneinnahmen
Behörde / Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz (in Neustadt an der Weinstadt)
Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: 3 K 1311/19
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EU-Recht, Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 21006336 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2021, Seite 218

Vorsteuerabzug für eine kostenfrei zugängliche Hängeseilbrücke bei begleitenden steuerpflichtigen Parkgebühreneinnahmen

- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2021 - 3 K 1311/19 -*,**

Leitsatz der Redaktion:

Der Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) ist gegeben, wenn die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze nicht mit der Attraktion selbst, sondern mit begleitenden Leistungen (hier: Parkgebühreneinnahmen) erzielt werden.

Strittig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem Bau einer Touristenattraktion, insbesondere aus den Bau- und Planungskosten der Attraktion selbst sowie teilweise aus den Baukosten für…

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