Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Bemessung kommunaler Gebühren zur nominalen oder realen Substanzerhaltung?
Autor: Prof. Dr. Arnim Goldbach, StB Martin Bienen
Datum: 01.02.2022
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Betriebswirtschaft, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfassungsrecht
Dokumentennummer: 22006623 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2022, Seite 42

Bemessung kommunaler Gebühren zur nominalen oder realen Substanzerhaltung?

– von Prof. Dr. Arnim Goldbach, Burgdorf-Otze und StB Martin Bienen, Bünde –*

Seit »ewigen Zeiten« gibt es Streit bei der Bemessung öffentlicher bzw. kommunaler Gebühren. Denn es gibt große Spielräume bei der Gebührenbemessung – trotz aller theoretischen Analysen und gerichtlichen Entscheidungen. Dass diese Bemessungsspielräume zu höchst unterschiedlichen Gebühren führen (können), hat also nicht nur sachliche Gründe (z. B. unterschiedliche Kostensituationen), sondern auch methodische Gründe (z. B. Nutzung unterschiedlicher Kostenbegriffe). Und es hat ganz wesentlich bemessungskonzeptionelle Gründe: Immerhin gestattet das Kommunalabgabenrecht der Bundesländer regelmäßig den Kommunen, ihre Gebühren so zu bemessen, dass ihre Substanz real oder »nur« nominal erhalten bleibt.

Wir wollen hier prüfen, welche der beiden Substanzerhaltungskonzeptionen für die Bemessung von kommunalen Gebühren zielführend ist. Dabei unterstellen wir eine spezifisch öffentliche Zielsetzung des Gemeinwohls der Aufgabenerfüllung und der Generationengerechtigkeit bei der Finanzierung dieser Aufgabenerfüllung. Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass gerade bei der pflichtigen Inanspruchnahme kommunaler Leistungen mit den entsprechenden »Pflichtgebühren« (z.B. Abwassergebühren) grundsätzlich die Substanz »nur« nominal erhalten werden sollte (also ohne Inflationsrate und auf jeden Fall ohne Qualitätsverbesserungen der Substanz zum Zeitpunkt der Ersatzinvestition), weil andernfalls die heutigen Gebührenzahler schon jetzt einen Teil des Nutzens der zukünftigen Gebührenzahler finanzieren würden; das wäre ein Verstoß gegen die Leitidee der Generationengerechtigkeit.

*Professor Dr. Arnim Goldbach lehrte an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen in Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre. Seine Forschungsschwerpunkte waren insbesondere Finanzbuchführung und Didaktik des Neuen Kommunalen Rechnungswesens. Seit 2008 ist der Autor freiberuflich als wissenschaftlicher Berater und Qualifizierer im Rahmen des Neuen Kommunalen Rechnungs- und Haushaltswesens tätig, schwerpunktmäßig in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Steuerberater Martin Bienen ist für den öffentlichen Bereich verantwortlicher Geschäftsführer der BPW-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Er betreut ganzheitlich seit über 30 Jahren Kommunen und deren kommunale Einrichtungen in unterschiedlichen Organisations- bzw. Rechtsformen.

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