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Titel: Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) und Vordruckmuster für den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 19.09.2013
Aktenzeichen: IV D 3 - S 7279/12/10002, DOK 2013/0874512 und DOK 2013/0875143
Gesetz: UStG
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 13002413

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) und Vordruckmuster für den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität

BMF-Schreiben vom 19.9.2013 - IV D 3 - S 7279/12/10002, DOK 2013/0874512 und DOK 2013/0875143

Zum 1.9.2013 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Hintergrund ist die Änderung der europäischen MwStSystRL im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH des für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts vorlegt. Aufgrund dieser Änderungen wird der neue Abschnitt 13b.3a im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt (BMF-Schreiben vom 19.9.2013 - IV D 3 - S 7279/12/10002 und BMF-Schreiben zum Vordruckmuster für den Nachweis für Wiederverkäufer).

Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.

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