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Titel: BMF: Anwendungserlass zu § 153 AO
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 23.05.2016
Aktenzeichen: (IV A 3 - S 0324/15/10001), DOK 2016/0470583
Gesetz: AO, UStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Abgabenordnung, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 16001630

BMF: Anwendungserlass zu § 153 AO

BMF, Schreiben vom 23.05.2016 (IV A 3 - S 0324/15/10001), DOK 2016/0470583.

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung werden durch das BMF-Schreiben vom 23.05.2016 (IV A 3 - S 0324/15/10001) mit sofortiger Wirkung Regelungen zu § 153 AO eingefügt. Das Schreiben äußert sich detailliert zur Abgrenzung der Anzeige und Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371, § 378 Abs. 3 AO) bei einer Steuerstraftat oder leichtfertigen Steuerverkürzung. Dabei ist ein Fehler, der dem Anzeige- und Berichtigungspflichtigen i. S. des § 153 AO unterlaufen ist, straf- bzw. bußgeldrechtlich nur vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurde. In seinem Schreiben weist das BMF auch darauf hin, dass ein innerbetriebliches Kontrollsystem, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, ggf. ein Indiz darstellen kann, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann. In einer Mitteilung zu diesem BMF-Schreiben verweist der VKU etwa auf die Komplexität bei Mehr-Mindermengen-Abrechnung und die damit verbundene Erschwernis bei der Abgabe korrekter Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Als Folge komme es hier vergleichsweise häufig zu nachträglichen Berichtigungen. Zu den Folgen für kommunale Unternehmen aufgrund der gesetzlichen Verschärfung der Selbstanzeige Ende Dezember 2014 haben Morsch/Stockem/Stuch in VersorgW 2015,78 (DokNr. 15003416) Stellung genommen.

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