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Titel: BMF: Anwendungserlass zu § 173a AO - Schreib- oder Rechenfehler in der Steuererklärung
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 01.03.2017
Gesetz: AO
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Abgabenordnung
Dokumentennummer: 17001870

BMF: Anwendungserlass zu § 173a AO - Schreib- oder Rechenfehler in der Steuererklärung

Mit dem StModernG wurden die Korrekturvorschriften um § 173a Abgabenordnung (AO) ergänzt. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit in der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und deshalb der Steuerpflichtige der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Das BMF folgt in der Ergänzung des AEAO vom 12.01.2017 (IV A 3 -S 0062/16/10005) zu § 173a AO der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7457, S. 87): „Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung. Ein solcher Schreib- oder Rechenfehler muss durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. (…) Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO. In derartigen Fällen kann aber eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 AO vorliegen. § 173a AO ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind.“

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