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Titel: Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses als »wirtschaftliche Tätigkeit«
Behörde / Gericht: EuGH in Luxemburg
Datum: 20.06.2013
Aktenzeichen: C-219/12
Gesetz: MwStSystRl
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 13001997

Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses als »wirtschaftliche Tätigkeit«

EuGH Urteil vom 20.6.2013 - C-219/12

In der Rechtssache C-219/12, hat der EuGH mit Urteil vom 20.6.2013 entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (heute: Art. 9 MwStSystRl) dahin auszulegen ist, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage ohne Speichermöglichkeit unter den Begriff »wirtschaftliche Tätigkeiten« fällt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. harmonisierten Mehrwertsteuerrechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Menge des von der PV-Anlage erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet. Die Lieferung von Elektrizität ist unabhängig von dem Vorgang, mit dem der Anlagenbetreiber Strom für seinen Haushaltsbedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht. Angesichts des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Netzzugangsvertrags wird der erzeugte Strom auch gegen nachhaltige und nicht nur gelegentliche Einnahmen an das Netz geliefert. Ob die Nutzung eines Gegenstands zugleich auf Gewinnerzielung gerichtet ist, spielt keine Rolle. Aufgrund der unstreitig selbständigen Tätigkeit ist der Anlagenbetreiber insgesamt Steuerpflichtiger i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, und als solcher berechtigt, aus den Eingangsrechnungen die ihm berechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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