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Titel: BGH: Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel in Erdgas-Sonderkundenverträgen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 14.03.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 12001325

BGH: Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel in Erdgas-Sonderkundenverträgen

- Urteile vom 14.3.2012 - VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 -

Der Bundesgerichtshof hat am 14.3.2012 zwei Entscheidungen zu der Frage getroffen, welchen Preis der Kunde in einem Sonderkundenverhältnis für das entnommene Gas zu entrichten hat, wenn die im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist und der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat.

Im Verfahren VIII ZR 113/11 machte der Letztverbraucher gegen ein regionales Gasversorgungsunternehmen, Rückzahlungsansprüche geltend. Der Gaslieferungsvertrag wurde 1981 abgeschlossen. Das Gasversorgungsunternehmen erhöhte wiederholt die Arbeitspreise auf der Grundlage einer unwirksamen Preisanpassungsklausel. Der Letztverbraucher zahlte die geforderten erhöhten Entgelte, ohne den Preiserhöhungen zu widersprechen und wechselte 2008 zu einem anderen Gasanbieter. Erst im Februar 2009 wandte er sich gegen die vom Gasversorgungsunternehmen vorgenommenen Preiserhöhungen und begehrte die Rückzahlung der von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Differenz zwischen dem gezahlten und dem bei Vertragsschluss im Jahre 1981 geltenden Arbeitspreis.

Im Verfahren VIII ZR 93/11 verlangt ein Gasversorgungsunternehmen vom Letztverbraucher die Zahlung restlichen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2008. Das Gasversorgungsunternehmen erhöhte seit Vertragsbeginn im Jahre 1998 mehrfach den Arbeitspreis auf der Grundlage einer unwirksamen Preisanpassungsklausel. Der Letztverbraucher leistete bis Mitte 2005 die geforderten Abschlagszahlungen und wandte sich bis dahin auch nicht gegen die Jahresabrechnungen. Im Juli 2005 erhob er erstmalig Widerspruch und berief sich auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen. Danach behielt er erhebliche Rechnungsbeträge ein.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, dass in beiden Verfahren den jeweiligen Ansprüchen nicht, wie von den Berufungsgerichten angenommen, die bei dem jeweils viele Jahre zurückliegenden Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreise zugrunde gelegt werden können. Vielmehr ist die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in den Verträgen entstandene Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung1 gemäß §§ 133, 157 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führt, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Eine derartige Regelung hätten die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war.

Der Senat hat die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen werden können, wann den Kunden die einzelnen Jahresabrechnungen zugegangen sind und gegen welche Preiserhöhungen die jeweiligen Widersprüche daher noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erhoben worden sind.

Derzeit steht zu diesen Entscheidungen lediglich die Presseerklärung des Bundesgerichtshofs zur Verfügung. Nach Vorliegen der Urteilsgründe werden diese in dieser Zeitschrift ausführlich besprochen werden. Insbesondere wird zu beleuchten sein, was es mit dem „viele Jahre zurückliegenden Vertragsschluss“ genau auf sich hat. Eine bedenkenlose Übertragung auf jedweden Vertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel erscheint jedenfalls keinesfalls angezeigt. Bei den drei Jahren dürfte sich der Senat an der Regelverjährungsfrist orientiert haben, was er so in der mündlichen Verhandlung am 4.12.2011 auch schon angedeutet hatte. Eine konkludente Vereinbarung des jeweils neuen Preises2 scheint der BGH weiterhin abzulehnen, was sich bereits in der mündlichen Verhandlung abzeichnete.

- RA Michael Brändle, Freiburg -

1 Vgl. dazu Brändle: Preisanpassungsklausel in Altvertrag, Versorgungswirtschaft 2012 (Heft 2), S. 48, 49 re.Sp.

2 Vgl. Brändle aaO, li.Sp.

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