Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz: Mehrerlösabschöpfung, Periodenübergreifende Saldierung, Regulierungskonto
Datum: 01.03.2011
Gesetz: EnWG, HGB, StromNEV, GasNEV
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Abschluss-/Wirtschaftsprüfung, Bilanzsteuerrecht, Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Handelsrecht, Jahresabschluss, Rechnungswesen
Dokumentennummer: 11000458

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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz: Mehrerlösabschöpfung, Periodenübergreifende Saldierung, Regulierungskonto

Diese Begriffe aus dem Energiewirtschaftsrecht werden uns noch einige Zeit begleiten. Die handelsrechtliche Erfassung der Positionen war häufig schon vor verpflichtender Anwendung der Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) strittig. Die Fachwelt diskutierte gerade bei rechtlich nicht entflochtenen Unternehmen alle Varianten von

  • nicht erfassen über
  • nur Anteil des fremden Vertriebs im Gesamtjahresabschluss erfassen (alles berücksichtigen im Rahmen der internen Rechnungslegung nach dem EnWG) bis hin zur
  • Gesamterfassung der negativen Beträge auf der Passivseite.

Der bisherige bilanzielle Ausweis erfolgte wohl überwiegend als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB.

In vielen Fällen liegen inzwischen die Bescheide der Regulierungsbehörden zu den Strom- und Gasnetzentgelten vor. Ich habe mir die Positionen Mehrerlösabschöpfung, Periodenübergreifende Saldierung und Regulierungskonto im Jahresabschluss 2010 unter dem Einfluss des BilMoG und den jeweils vorliegenden Festlegungen bei den Netzbetreibern genauer angeschaut. Es ergeben sich ganz unterschiedliche Behandlungen.

Lassen Sie uns zunächst nochmals klären, was für Vorgänge sich hinter den so beiläufig verwendeten Begriffen genau verbergen.

Bei der Mehrerlösabschöpfung werden mehrere BGH-Beschlüsse vom 14.08.2008 in die Praxis umgesetzt. Der BGH hat entschieden, dass ein Netzbetreiber, der zwischen dem Stichtag für die erstmalige Netzentgeltgenehmigung (beim Strom war das am 01.11.2005) und der erstmaligen Genehmigung der Netzentgelte durch die Regulierungsbehörde, die zeitlich oftmals deutlich später war, Mehrerlöse vereinnahmt hat, diese Mehrerlöse rechtsgrundlos erhalten hat und sie nicht behalten darf. In der Vergangenheit war hierfür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet worden. Bei kleineren Unternehmen hat die Regulierungsbehörde in diesem Punkt vielfach Vergleiche mit den Netzbetreibern geschlossen, in denen der Ausgleich über eine Senkung der Erlösobergrenzen in den Jahren 2010 bis 2012 zu gleichen Beträgen festgelegt wird.

Die Rechtsgrundlage für die periodenübergreifende Saldierung ergibt sich hingegen unmittelbar aus dem Gesetz. § 11 StromNEV und § 10 GasNEV regeln für die Zeit vor endgültigem Beginn der Regulierung, d.h. bis zum 31.12.2008, dass zum Ende jeder Kalkulationsperiode (= Kalenderjahr) ein Ausgleich zwischen aus Netzentgelten erzielten Erlösen und den für diese Kalkulationsperiode zu Grunde gelegten Netzkosten zu erfolgen hat. Auch hier erfolgt jeweils ein Ausgleich über drei Kalenderjahre durch einen gleichmäßigen Abzugsposten. Dieser Betrag wird durch die Regulierungsbehörde auf der Grundlage der Daten der Netzbetreiber verbindlich festgelegt.

Rechtlich anders zu beurteilen ist das Regulierungskonto, das nach § 5 ARegV durch die Regulierungsbehörde geführt wird. Hier wird während einer Regulierungsperiode jährlich die jeweilige Differenz zwischen

  • zulässigen Erlösen und vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen,
  • für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten und in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen sowie
  • bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs oder der Messung und in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen

auf dem Regulierungskonto verbucht. Soweit innerhalb der Regulierungsperiode kein Ausgleich geschaffen wird, erfolgt der Vortrag des Saldos in die nächste Regulierungsperiode zur gleichmäßigen Verteilung in den dort erfassten Jahren.

Beim Regulierungskonto ist somit - bei negativem Saldo - noch der Gedanke einer ungewissen Verbindlichkeit gerechtfertigt, weil bei Bilanzerstellung innerhalb einer Regulierungsperiode regelmäßig tatsächlich nicht bekannt ist, wie sich diese Position weiterentwickelt und wann sie ausgeglichen wird bzw. ob sie sich sogar ins Positive zu einer Erhöhung der Erlösobergrenze in der nächsten Regulierungsperiode wandelt.

Eine Bewertung zum Bilanzstichtag 31.12.2010 muss meines Erachtens demzufolge mit dem zunächst möglichen Erfüllungsbetrag zum Ende der 2. Regulierungsperiode erfolgen (auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde verwendeten Zinssätze nach § 5 Abs. 2 ARegV), der dann wiederum nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB mit dem von der Bundesbank bekanntgegebenen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst wird. Auch hier lässt sich wieder trefflich streiten, ob der gesamte Betrag zurückzustellen ist beim rechtlich nicht entflochtenen Unternehmen oder nur die fiktive Außenbelastung, die dem Anteil des fremden Vertriebs entspricht. Ein positiver Saldo des Regulierungskontos kann auch weiterhin - mangels Realisierung - nicht aktiviert werden.

Ich bin der Ansicht, dass diese Vorgehensweise aber nicht auf die oben angesprochene Mehrerlösabschöpfung und die periodenübergreifende Saldierung übertragen werden kann. Wie dargelegt, beruhen diese Ausgleichsposten der Vergangenheit auf der Grundlage von Vereinbarungen bzw. Festsetzungen der Regulierungsbehörde. Die Behörde hat inzwischen regelmäßig sowohl den Betrag wie auch den Zeitpunkt der Tilgung festgesetzt, so dass die typischen Merkmale einer Rückstellung (in der Höhe und/oder dem Bestehen nach ungewisse Verbindlichkeit) gerade nicht erfüllt sind. Bilanziell ist dieser Vorgang als „Sonstige Verbindlichkeit“ einzuordnen, d.h. der Ansatz erfolgt nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag zum Bilanzstichtag, also dem Kontostand zu diesem Zeitpunkt (inkl. der Verzinsung zum 31.12., exkl. der Verzinsung nach diesem Stichtag und entsprechend auch nicht abgezinst). Wegen des fehlenden Unsicherheitsfaktors muss im Gegenschritt m.E. selbstverständlich auch ein positiver Saldo der periodenübergreifenden Saldierung (zu Mindererlösen hat die Regulierungsbehörde leider keine sie belastenden Vereinbarungen mit Netzbetreibern abgeschlossen) als „Sonstiger Vermögensgegenstand“ aktiviert werden (regelmäßig wohl mit Angabe der „Restlaufzeit über ein Jahr“).

Für Rückfragen zu diesem Beitrag steht Ihnen zur Verfügung:

WP/StB/RAin Sigrid Wintergerst

Sozietät Markmiller und Partner

Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte

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