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Titel: BMF: Zur Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 26. März 2012 ergangen sind
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 27.03.2012
Aktenzeichen: - IV A 2 - O 2000/11/10006 DOK 2012/0060781 -
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Energiesteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Kapitalertragsteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ, Lohnsteuerrecht, Sonstiges Steuerrecht, Sozialversicherung, Stromsteuer, Umsatzsteuer, Umwandlungsteuer
Dokumentennummer: 12001484 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2012

BMF: Zur Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 26. März 2012 ergangen sind

BMF-Schreiben vom 27. März 2012 IV A 2 - O 2000/11/10006 -

Durch die Bestrebungen zur Eindämmung der Normenflut wurden bis 2010 etwa 4000 Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen mit Wirkung für aktuelle Steuertatbestände aufgehoben. In Fortführung dieser Bestrebungen wird jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht. Mit vorliegendem BMF Schreiben sind für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2010 verwirklicht werden, die bis zu 26.3.2012 ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12 2010 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2011 verwirklichten Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt. Rund 90 der in der vorjährigen Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben sind nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthalten und in der Anlage 2 aufgeführt, sog. Negativliste.

BMF-Schreiben vom 27.3.2012

Anlage 1 Positivliste

Anlage 2 Negativliste

Bitte das Schreiben und die Anlagen über unten stehende Links öffnen.

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