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Titel: BNetzA: Kein Ausweis von Abrechnungsentgelte ab 01.01.2017 auch bei Gasnetzentgelten
Datum: 01.01.2017
Gesetz: GasNEV, MsbG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 16001839

BNetzA: Kein Ausweis von Abrechnungsentgelte ab 01.01.2017 auch bei Gasnetzentgelten

BMF-Schreiben vom 27. März 2012 IV A 2 - O 2000/11/10006 -

In den Hinweisen der Beschlusskammer 9 (BK9) der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016 zur Bildung von Gasnetzentgelten wird unter Punkt II.2. (Erläuterungen zur Kostenträgerrechnung (§§ 13 ff. GasNEV) - Messung und Messstellenbetrieb) ausgeführt: »Ein Entgelt für die Abrechnung wird ungeachtet der abweichenden Bestimmung in § 15 Abs. 7 GasNEV aufgrund des höherrangigen § 7 Abs. 2 S. 2 MsbG ab dem 01.01.2017 nicht mehr ausgewiesen; die Kosten für die Abrechnbs. 7 GasNEV aufgrund des höherrangigen § 7 Abs. 2 S. 2 MsbG ab dem 01.01.2017 nicht mehr ausgewiesen; die Kosten für die Abrechnung sind Bestandteil der Netzentgelte.«

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist unter anderem am 02.09.201essstellenbetreiber ab dem 01.01.2017 kein Abrechnungsentgelt mehr erheben dürfen.

Im Gegensatz zur GasNEV wurde durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende die StromNEV in § 17 Abs. 7 entsprechend angepasst und ein neuer Satz 3 hinzugefügt, nach dem für die Ermittlung von Netzentgelten gemäß der StromNEV gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte ab dem 01.01.2017 nicht mehr festzulegen sind.

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