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Titel: Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter; Verlustübernahmevereinbarung bei Änderung des Aktienrechts
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 10.05.2017
Aktenzeichen: I R 93/15
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 18002140

Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter; Verlustübernahmevereinbarung bei Änderung des Aktienrechts

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - I R 93/15

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führt (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. März 2009 I R 1/08, BFHE 225, 312, BStBl II 2010, 407).
  2. Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist. Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren (hier: § 302 Abs. 4 AktG). Im Falle der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung - durch Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags - zu treffen.

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