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Titel: Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 24.06.2021
Aktenzeichen: VII R 26/19
Gesetz: StromStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Stromsteuer
Dokumentennummer: 21006247

Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG

BFH, Beschluss vom 24.06.2021 – VII R 26/19

Leitsätze des Gerichts:

Für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG ist es erforderlich, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird.

Übt der Betriebsführer auf der Grundlage des mit dem Auftraggeber geschlossenen Betriebsführungsvertrags die tatsächliche Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen aus, wird der Strom vom Betriebsführer entnommen, so dass die Entnahme dem Auftraggeber und Eigentümer der Anlage nicht zugerechnet werden kann.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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