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Titel: Zum Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 16.12.2020
Aktenzeichen: I R 50/17
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 21006235

Zum Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – I R 50/17

Leitsatz des Gerichts:

  1. Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist.
  2. Im Rahmen der Spartenrechnung einer kommunalen Eigengesellschaft (§ 8 Abs. 9 KStG) kommt es beim Schulschwimmen darauf an, wie die Tätigkeiten der Eigengesellschaft und ihres kommunalen Anteilseigners ohne Zwischenschaltung der Eigengesellschaft nach BgA-Grundsätzen zu beurteilen wären (fiktive Betrachtung). Daraus folgt, dass bei einer kommunalen Eigengesellschaft, die ihr Bad für Schulschwimmen zur Verfügung stellt und daraus Dauerverluste erzielt, auch dann die Bildung einer gesonderten Sparte für hoheitliche Tätigkeiten in Betracht kommt, wenn sie selbst nicht hoheitlich tätig geworden ist.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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