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Titel: Anspruch eines Stromerzeugers gegen eine Gemeinde auf Gestattung der Verlegung eines Stromkabels zur Einspeisung von EEG-Strom in das allgemeine Versorgungsnetz
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 11.11.2008
Aktenzeichen: KZR 43-07 – Neue Trift
Gesetz: EnWG, GWB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Vergaberecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 18002163

Anspruch eines Stromerzeugers gegen eine Gemeinde auf Gestattung der Verlegung eines Stromkabels zur Einspeisung von EEG-Strom in das allgemeine Versorgungsnetz

BGH, Urteil vom 11.11.2008 – KZR 43-07 – Neue Trift

Leitsätze des Gerichts:

  1. Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an.
  2. Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.
  3. Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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