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Titel: Erlösobergrenzen: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer; Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer; Abschreibung des Investitionskostenzuschusses; Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 10.11.2015
Aktenzeichen: EnVR 26/14, Stadtwerke Freudenstadt II
Gesetz: GasNEV, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 16001813

Erlösobergrenzen: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer; Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer; Abschreibung des Investitionskostenzuschusses; Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten

BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – EnVR 26/14, Stadtwerke Freudenstadt II

Leitsätze des Gerichts:

GasNEV § 7

  1. Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten sind kein betriebsnotwendiges Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV.
  2. Rückstellungen für das Regulierungskonto nach § 5 ARegV sind bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung entweder als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV oder als Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 GasNEV zu behandeln.

GasNEV § 8

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert-Rechnung") ist nach § 8 GasNEV ausgeschlossen.

GasNEV § 9

Der von einem Netzbetreiber an den Betreiber eines vorgelagerten Netzes für die Errichtung einer Erdgasleitung gezahlte Investitionskostenzuschuss ist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 GasNEV über eine Dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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