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Titel: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 14.07.2015
Aktenzeichen: KVR 77/13 – Wasserpreise Calw II
Gesetz: GWB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wasserrecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 15001198

Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

BGH, Beschluss vom 14.07.2015 – KVR 77/13 – Wasserpreise Calw II

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ist die Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser durch die Kartellbehörde nach Auffassung des Beschwerdegerichts teilweise rechtswidrig, muss das Gericht grundsätzlich auch bezüglich des übrigen Teils der Verfügung die Entscheidungsreife herstellen. Es darf im Regelfall nicht stattdessen die Verfügung in vollem Umfang aufheben und die Sache an die Kartellbehörde zurückverweisen.
  2. Bei der Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB können die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung auch nur teilweise herangezogen werden.
  3. Verletzt ein Unternehmen seine Mitwirkungspflichten in einem Kartellverwaltungsverfahren, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das Unternehmen nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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