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Titel: Zum Widerrufsvorbehalt in einer getroffenen Festlegung der BNetzA
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 03.03.2015
Aktenzeichen: EnVR 44/13 - BEW Netze GmbH
Gesetz: EnWG, VwVfG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 15003348

Zum Widerrufsvorbehalt in einer getroffenen Festlegung der BNetzA

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - EnVR 44/13 - BEW Netze GmbH

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Widerrufsvorbehalt, der sich in der Bezugnahme auf eine unmittelbar im Gesetz vorgesehene Widerrufsmöglichkeit erschöpft, kann im Einzelfall als bloßer Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage anzusehen sein. Ein Hinweis dieses Inhalts ist weder ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG noch eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne von § 75 Abs. 1 EnWG.
  2. Ein Widerrufsvorbehalt hat einen darüber hinausgehenden eigenständigen Regelungsgehalt, wenn er auf die verbindliche Feststellung gerichtet ist, dass die Ausgangsentscheidung in den Anwendungsbereich einer Vorschrift fällt, nach der der Widerruf einer Entscheidung kraft Gesetzes zulässig ist.
  3. Ein Widerrufsvorbehalt dieses Inhalts ist allenfalls dann zulässig, wenn darin die Voraussetzungen, unter denen der Widerruf möglich bleiben soll, hinreichend konkret festgelegt werden.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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