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Titel: § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Befugnis der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 12.07.2016
Aktenzeichen: EnVR 15/15 – Unbefristete Genehmigung
Gesetz: EnWG, VwVfG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 17001838

§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Befugnis der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – EnVR 15/15 – Unbefristete Genehmigung

Leitsätze des Gerichts:

  1. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ermächtigt nicht nur zu einer »substitutiven« Änderung, sondern auch zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung.
  2. Eine Änderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG setzt nicht voraus, dass zugleich der Tatbestand von § 48 oder § 49 VwVfG erfüllt ist.
  3. Eine Änderung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist auch dann zulässig, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften nicht genügt.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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