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Titel: Auch markenrechtlich gilt: Nicht jedes Stadtwerk ist ein Stadtwerk
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 09.11.2016
Aktenzeichen: I ZB 43/15 – Stadtwerke Bremen
Gesetz: MarkenG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Recht der kommunalen Betriebe, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17001853

Auch markenrechtlich gilt: Nicht jedes Stadtwerk ist ein Stadtwerk

BGH, Beschluss vom 09.11.2016 – I ZB 43/15 – Stadtwerke Bremen

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich ei-ne mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.
  2. Der Marke "Stadtwerke Bremen" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.
  3. Die Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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