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Titel: Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz: pauschale Kürzung des Umlaufvermögens; Verzinsung des negativen Eigenkapitals; Rückstellung witterungsbedingter Mehrerlöse
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.04.2017
Aktenzeichen: EnVR 57/15 – SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH
Gesetz: GasNEV, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18002106

Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz: pauschale Kürzung des Umlaufvermögens; Verzinsung des negativen Eigenkapitals; Rückstellung witterungsbedingter Mehrerlöse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2017 – VI-3 Kart 121/14 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Konkreter Vortrag des Netzbetreibers zur Betriebsnotwendigkeit seines Umlaufvermögens ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Bundesnetzagentur einen Pauschalbetrag anerkannt hat, der nicht anhand des Jahresumsatzes, sondern anhand der anerkannten Netzkosten errechnet wurde.
  2. Für die Verzinsung negativen Eigenkapitals aufgrund von § 4 Abs. 5 GasNEV ist der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen anzusetzen.
  3. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert-Rechnung") ist nach § 8 GasNEV ausgeschlossen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. November 2015, EnVR 26/14, RdE 2016, 70 - Stadtwerke Freudenstadt II).
    1. Rückstellungen für das Regulierungskonto sind auch dann nicht als Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV anzusehen, wenn sie auf einer witterungsbedingten Ausnahmesituation beruhen und besonders hoch ausfallen.
    2. b. Die Auflösung einer Rückstellung für Wartung und Instandhaltung ist nicht schon deshalb dem Grunde nach als eine Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV anzusehen, weil solche Auflösungen in den vorangegangenen Jahren nicht vorgenommen wurden.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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