BGH, Beschluss vom 25.04.2017 – EnVR 17/16 – Stadtwerke Werl GmbH
Leitsätze des Gerichts:
- § 6a Abs. 1 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes.
- Grundstücke sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV stets zu historischen Anschaffungskosten anzusetzen.
- Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes.
- Der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV für das vereinfachte Verfahren zu ermittelnde Effizienzwert unterliegt keinen nachträglichen Anpassungen.
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