BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - EnVR 62/17
Leitsatz der Redaktion:
Bei der Ermittlung des für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen Eigenkapitals sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV zwei Schranken zu berücksichtigen. Danach dürfen Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens jeweils nur insoweit berücksichtigt werden, als sie betriebsnotwendig sind. Von dem so ermittelten betriebsnotwendigen Kapital sind das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital abzuziehen.
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