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Titel: Berücksichtigung von am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen beim Abzugskapital; Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 29.01.2019
Aktenzeichen: EnVR 62/17
Gesetz: EnWG, GasNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 19005406

Berücksichtigung von am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen beim Abzugskapital; Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur

BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - EnVR 62/17

Leitsatz der Redaktion:

Bei der Ermittlung des für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen Eigenkapitals sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV zwei Schranken zu berücksichtigen. Danach dürfen Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens jeweils nur insoweit berücksichtigt werden, als sie betriebsnotwendig sind. Von dem so ermittelten betriebsnotwendigen Kapital sind das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital abzuziehen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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