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Titel: Kein Ersatz für Wasserschaden bei fehlender Rückstausicherung
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 19.11.2020
Aktenzeichen: III ZR 134/19
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 21005983

Kein Ersatz für Wasserschaden bei fehlender Rückstausicherung

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - III ZR 134/19

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regel-mäßig nicht an (Fortführung von Senat, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).
  2. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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