Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 20.02.2018 – S-7244 2.1
Der Betrieb von Stadtbuslinien stellt eine zentrale Aufgabe der Städte und Kommunen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs dar. Betreiber sind regelmäßig die Städte und Kommunen, zur Durchführung der Aufgabe häufig wird ein externer Subunternehmer beauftragt. Dabei ist der anzuwendende Steuersatz auf Ebene des Subunternehmers vermehrt Diskussionspunkt bei Außenprüfungen. Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 7% (§ 12 Abs.2 Nr. 10 UstG) bei Beförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kfz innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
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