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Titel: FG Düsseldorf: Vorabentscheidungsersuchen von großer Tragweite für die Stahlbranche
Behörde / Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 19.08.2015
Aktenzeichen: 4 K 956/14 VSt
Gesetz: RL 2003/96, StromStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energiesteuer, Stromsteuer
Dokumentennummer: 15003362

FG Düsseldorf: Vorabentscheidungsersuchen von großer Tragweite für die Stahlbranche

FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2015 - 4 K 956/14 VSt

Für Strom, den Hüttenwerke zur Herstellung von Roheisen im Hochofen verwenden, wird keine Stromsteuer erhoben. Ob dies auch für Strom zum Antrieb der Winderzeuger gilt, ist Gegenstand eines Verfahrens beim FG Düsseldorf (4 K 956/14 VSt). Das Gericht hat die Frage - im Hinblick auf die Auslegung einer europäischen Richtlinie - mit Beschluss vom 19.08.2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Die Klägerin betreibt ein Hüttenwerk, in dem aus Eisenerz durch chemische Reduktion Roheisen gewonnen wird. Die chemische Reduktion wird mittels heißer Druckluft in Gang gesetzt und aufrechterhalten. Winderzeuger verdichten zunächst die Umgebungsluft und die komprimierte Luft wird schließlich in den Hochofen eingeblasen. Für den Strom, den sie zum Antrieb der Winderzeuger verwendet hatte, beantragte die Klägerin eine Entlastung von der Stromsteuer.

Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, da nur solcher Strom entlastungsfähig sei, der "für chemische Reduktionsverfahren" entnommen werde. Die Klägerin habe den Strom jedoch nicht unmittelbar bei der chemischen Reduktion, sondern zur Erzeugung von Pressluft eingesetzt. Der Antrieb der Winderzeuger gehe der chemischen Reduktion voraus und sei nicht begünstigt. Das Finanzgericht hat Zweifel an dieser Auslegung. Bei der Erzeugung heißer Druckluft handele es sich nicht um die Herstellung eines Vorproduktes; es liege kein der Roheisengewinnung vorgelagerter Teilprozess vor. Vielmehr werde die Druckluft benötigt, um die chemische Reduktion im Hochofen auszulösen und aufrechtzuerhalten. Sie stelle ein zwingend erforderliches Reduktionsmittel dar. Eine Aufspaltung des Reduktionsverfahrens in die Erzeugung und Erhitzung von Druckluft einerseits und die Reduktion des Eisenerzes andererseits verbiete sich daher.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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