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Titel: Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Kultur- und Tourismusförderabgaben
Behörde / Gericht: Verwaltungsgericht Trier
Datum: 15.08.2013
Aktenzeichen: 2 K 463/13.TR
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Sonstiges Kommunalrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 13002437

Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Kultur- und Tourismusförderabgaben

VG Trier , Urteil vom 15.8.2013 – 2 K 463/13.TR

Ein Beherbergungsbetrieb, der gegen die Heranziehung zu Kultur- und Tourismusförderabgaben keinen Widerspruch eingelegt hat, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Abgaben. Die Klägerin hatte, nachdem das BVerwG in einem Normenkontrollverfahren die Satzung über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe der Stadt Trier für unwirksam erklärt hatte, erfolglos die Rückzahlung der von ihr geleisteten Abgaben gefordert. Die beklagte Stadt hatte eine Rückzahlung nur an die Betriebe vorgenommen, die zuvor gegen die erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt hatten. Nach Auffassung des VG Trier (Urteil vom 15.8.2013 - 2 K 463/13.TR) sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, da die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Ebenso liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte nach Kenntnis der Entscheidung des BVerwG keine Bescheide mehr erlassen habe. Die Klägerin sei auch nicht aufgrund eines Verhaltens der Beklagten davon abgehalten worden, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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