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Titel: Musterformulierung für die Umsetzung von § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG im Energielieferungsvertrag
Datum: 01.11.2011
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 11001069

Musterformulierung für die Umsetzung von § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG im Energielieferungsvertrag

Vorbemerkung

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG müssen

„Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung … insbesondere Bestimmungen enthalten über

7. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.“

Dies ist zunächst sprachlich völlig verunglückt, denn was sollen „Bestimmungen über Informationen über die Rechte ..." genau sein? Dennoch ist klar, was der Gesetzgeber meint, nämlich, dass „Haushaltskunden“ über das Streitbeilegungsverfahren nach § 111a ff ENWG, insbesondere über die Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG und das Schichtungsverfahren nach § 111b EnWG zu „informieren“ sind, wobei die Anschrift der Schlichtungsstelle (nach dem Wortlaut aber nicht deren sonstige Kontaktdaten) und die Kontaktdaten des Verbraucherservice der BNetzA anzugeben sind.

Hier von „Haushaltskunden“ zu sprechen, ist ein weiterer Missgriff des Gesetzgebers. Haushaltskunden sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 22 EnWG „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“.

Das Streitbeilegungsverfahren nach § 111a ff EnWG kann indessen nach der expliziten Aussage des § 111a EnWG nur „von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs“ in Anspruch genommen werden, also gerade nicht von Letztverbrauchern, welche Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, denn nach § 13 BGB ist „Verbraucher .. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Dass die berufliche Tätigkeit in § 13 BGB eine „selbständige“ sein muss, hat seinen Grund nur darin, dass durch § 13 BGB zwar z.B. auch der selbständige Landwirt aber nicht der Arbeitnehmer ausgeschlossen sein soll, welcher z.B. Berufskleidung einkauft.

Entgegen des Wortlauts von § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG aber in Übereinstimmung mit § 111a EnWG sind die genannten „Informationen“ also nur Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB zu erteilen. Ein entsprechender Hinweis an einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB wäre für diesen verwirrend und würde u.U. zu einer unzulässigen Beschwerde an die Schlichtungsstelle führen. Gleichwohl ist es der sicherste Weg, nachstehende Musterformulierung auf allen Energielieferungsverträgen mit Haushaltskunden aufzubringen. Aus der Musterformulierung wird nämlich klar, welcher Haushaltkunde sich tatsächlich an die Schlichtungsstelle wenden kann (nur der private) und welcher nicht (der gewerbliche).

Die Verpflichtung des § 111a Satz 1 EnWG, Kundenbeschwerden binnen vier Wochen zu beantworten, gilt somit eigentlich ebenfalls nur für Verbraucher. Da es allerdings vertriebspolitisch kaum vertretbar wäre, Kleinunternehmer ausdrücklich hiervon auszuschließen, beinhaltet die nachstehende Musterformulierung eine überobligationsmäßige Selbstverpflichtung des Energieversorgers, Kundenbeschwerden, auch solche von Unternehmern, stets binnen vier Wochen zu beantworten. Rechtlich geboten ist dies, wie gesagt, nicht.

Mit „Informationen“ ist gemeint, das das Streitbeilegungsverfahren nach §111a EnWG kurz in einer für den Verbraucher verständlichen Wortwahl darzustellen ist und dass die genannten konkreten Angaben zu machen sind. Die bloße Angabe der Adressen und/oder Kontaktdaten genügt nicht.

Nachstehende Musterformulierung sollte nicht in die eigentlichen Vertragsbestimmungen eingebaut werden, sondern besser in den Kontext der sonstigen erforderlichen Hinweise und Belehrungen, z.B. nach dem erforderlichen Hinweis nach § 4 EDL-G (der sich schon länger in Ihren Energielieferungsverträgen befinden sollte) und vor der Widerrufsbelehrung.1

Musterformulierung

Die kursive Hinterlegung dient nur der klaren Abgrenzung des Mustertextes. Eine irgendwie geartete Hervorhebung ist rechtlich nicht erforderlich.


Information nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG:

Falls Sie Beanstandungen haben, insbesondere solche zum Vertragsabschluss oder zur Qualität unserer Leistungen, so können Sie sich jederzeit formlos an uns wenden. Wir werden Ihre Beschwerde zeitnah prüfen und spätestens innerhalb vier Wochen ab Zugang bei uns beantworten. Falls wir Ihrer Beschwerde nicht abhelfen, so können Sie, falls Sie eine natürliche Person sind, welche die Energie weder für gewerbliche noch für selbständige berufliche Zwecke bezieht (§ 111a EnWG i.V.m. § 13 BGB) die „Schlichtungsstelle Energie“ anrufen. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 27 57 240 - 0, Fax: 030 / 27 57 240 - 69, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de , Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie.de.

Als Verbraucher haben Sie überdies jederzeit und unabhängig von einer Beschwerde bei uns die Möglichkeit, Kontakt mit dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur aufzunehmen. Dessen Kontaktdaten lauten: „Telefonisch (Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr) 030 22480-500 oder 01805 101000 (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie(at)bnetza.de; Postanschrift: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn.


Weiterführende Literatur

Eine umfangreiche Besprechung der Neuregelungen in der EnWG-Novelle 2011, insbesondere der Neuregelungen in § 41 EnWG und in §§ 111a ff EnWG finden Sie auf dem Online-Portal der Zeitschrift Versorgungswirtschaft.2

Rechtsanwalt Michael Brändle -

1 Zur Widerrufsbelehrung siehe Brändle: „Widerrufsrecht in Energie- und Wasserlieferungsverträgen“ in Versorgungswirtschaft 2011 (Heft 10), 260 (www.vkw-online.eu ==> DokNr. 11001222.

2 Brändle: „EnWG-Novelle 2011: Zivilrechtliche Neuregelungen“, Onlinebeitrag in der Versorgungswirtschaft ; www.vkw-online.eu ==> DokNr. 11001050.

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