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Titel: Rahmenvertrag zur Netznutzung zwischen Stromlieferant und Netzbetreiber: Voraussetzungen für die Geltendmachung der vergünstigten Konzessionsabgaben für Strom im Schwachlasttarif für Sondertarifkunden
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Celle (Niedersachsen)
Datum: 02.06.2016
Aktenzeichen: 13 U 21/16 (Kart)
Gesetz: KAV, BTOElt
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Sonstiges Kommunalrecht
Rechtsstand: Revision eingelegt, BGH, Az. EnZR 32/16
Dokumentennummer: 17001983

Rahmenvertrag zur Netznutzung zwischen Stromlieferant und Netzbetreiber: Voraussetzungen für die Geltendmachung der vergünstigten Konzessionsabgaben für Strom im Schwachlasttarif für Sondertarifkunden

OLG Celle, Urteil vom 02.06.2016, 13 U 21/16 (Kart)

Leitsatz des Gerichts:

Um vergünstigte Konzessionsabgaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV geltend machen zu können, genügt es nicht, dass der Schwachlasttarif, den der Energielieferant seinen Tarifsonderkunden anbietet, nicht nur die geringere Konzessionsabgabe abbildet. Die vergünstigte Konzessionsabgabe ist nicht der Grund, sondern die Folge eines Schwachlasttarifs. Mithin muss der Nettopreis (d.h. ohne Berücksichtigung der Konzessionsabgabe) des Stromanbieters für Schwachlaststrom niedriger liegen als der Nettopreis für Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird.

Redaktioneller Hinweis: Teilweise wird das Urteil unter demselben Aktenzeichen mit Datum 10.05.2016 angeführt.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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