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Titel: Abschlagszahlungen auf Basis reduzierter Netzentgelte - keine Verlagerung des Insolvenzrisikos auf Netzbetreiber/netzstabilisierende Nutzung unmittelbar zu berücksichtigen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 21.05.2014
Aktenzeichen: VI-3 Kart 21/13 (V)
Gesetz: EnWG, StromNEV, StromNZV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Dokumentennummer: 14002830

Abschlagszahlungen auf Basis reduzierter Netzentgelte - keine Verlagerung des Insolvenzrisikos auf Netzbetreiber/netzstabilisierende Nutzung unmittelbar zu berücksichtigen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2014 - VI-3 Kart 21/13 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die von der Beschwerde beanstandeten Regelungen unter Ziffer 5.4 der Festlegung BK4-12-1656 vom 05.12.2012, wonach die Abschlagszahlungen auf der Basis reduzierter Netzentgelte zu berechnen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Abschlagszahlungen an den Letztverbraucher zurückzuzahlen sind, verlagert nicht unzulässig oder einseitig das Insolvenzrisiko auf die betroffenen Netzbetreiber.
  2. Die angegriffene Festlegung regelt nicht die strittige Frage, wer das Insolvenzrisiko zu tragen hat. Dies wird vielmehr durch die Festlegung vom 14.12.2011(BK8-11-024) erfasst. Den Ausführungen zum Insolvenzrisiko unter Ziff. 5.4 kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt im Hinblick auf die Wälzungsfähigkeit insolvenzbedingter Ausfälle zu. Die Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die Netzbetreiber konnte nur mittels Beschwerde gegen die Festlegung BK8-11-024 angegriffen werden.
  3. Die Regelung in Ziffer 5.4 entspricht den Vorgaben der StromNEV. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn der Regelung des § 19 Abs. 2 a. E. StromNEV verbieten es, Netzentgelte zunächst nach den allgemeinen Tarifen abzurechnen. Da der netzstabilisierende Beitrag unterjährig erbracht wird, entspricht es der ratio der Norm, das netzdienliche Verhalten unmittelbar und nicht zum jeweiligen Jahresende zu honorieren.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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