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Titel: Festlegung der BNetzA zur Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht zu beanstanden
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 15.07.2015
Aktenzeichen: VI- 3 Kart 83/14 (V)
Gesetz: EnWG, StromNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15001436

Festlegung der BNetzA zur Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht zu beanstanden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015 – VI- 3 Kart 83/14 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom 11.12.2013 (BK4-13-739) zu Recht festgelegt, dass im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen ist. Kaufmännisch-bilanziell aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Strommengen finden grundsätzlich keine Berücksichtigung. Der Strombezug aus vertraglich vereinbarten Netzreservekapazitäten wird als physikalische Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung berücksichtigt.
  2. Die im Rahmen der Festlegung gewählte Methode zur Berechnung des individuellen Netzentgelts mittels des physikalischen Pfads ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die konkreten Vorgaben zur Definition der geeigneten Erzeugungsanlage und zum pauschalen Sicherheitsabschlag.
  3. Die durch die Festlegung eingeführte Anzeigefrist stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern eine behördliche Verfahrensregelung dar und ist rechtmäßig.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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