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Titel: Netzknotenbezogene Betrachtungsweise der BNetzA erweitert unzulässig Adressatenkreis des § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 28.04.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 357/12 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde zugelassen
Dokumentennummer: 15001414

Netzknotenbezogene Betrachtungsweise der BNetzA erweitert unzulässig Adressatenkreis des § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2015 - VI-3 Kart 357/12 (V)

Leitsätze des Gerichts:
  1. Die Mindestnennleistungsgrenze von ursprünglich 50 MW (jetzt 10 MW) des § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG bezieht sich nicht auf die addierte Nennwirkleistung aller an einem Netzknoten angeschlossener Anlagen eines Betreibers, sondern auf die jeweiligen Einzelanlagen (Erzeugungseinheit). Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, Systematik und Sinn und Zweck.
  2. Die Verpflichtung der Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung umfasst nach § 13 Abs. 1a EnWG nicht den Wirkleistungsbezug durch Speicheranlagen.
  3. Die Vorgabe einer Merit Order für die Durchführung von Redispatch-Maßnahmen ist von der Ermächtigungsbefugnis in § 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG „Konkretisierung des Adressatenkreises“ sowie „Methodik der Anforderung“ gedeckt. Durch das Abstellen auf die netzstützende Wirkung sowie die Einbeziehung der Vergütung wird sowohl die für die Beseitigung des Engpasses oder der Spannungsgrenzwertverletzung erforderliche netzphysikalische Wirkung der Wirkleistungsanpassung berücksichtigt als auch die Kosteneffizienz der Maßnahme. Prognoseunsicherheiten und Verzerrungen lassen sich dabei nicht gänzlich ausschließen.
  4. Das Verbot von Fahrplananpassungen und der damit verbundene Ausschluss der verpflichteten Anlagen vom Intraday-Markt ist zur Erreichung des mit der Redispatch-Maßnahme erstrebten Zwecks, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Systemsicherheit und -zuverlässigkeit, grundsätzlich erforderlich.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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